Mit Wirkung ab 01.01.2018 hat der Gesetzgeber die GWG-Grenze von bisher 410,- Euro auf 800,- Euro angehoben. Das bedeutet, für Wirtschaftsgüter von geringem Wert mit Anschaffungskosten bis zu 800,- Euro kann eine Abschreibung in voller Höhe im Jahr der Anschaffung vorgenommen werden.
Praxistipp:
Steuerpflichtige, die Anschaffungen planen, welche voraussichtlich zwischen 410,- Euro (alte Grenze) und 800,- Euro (neue Grenze) liegen, sollten prüfen, ob die Investition nicht bis 2018 verschoben werden kann, damit eine sofortige Geltendmachung als Betriebsausgabe erfolgen kann.